Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei Zufluss des Aufstockungsbetrags bereits nicht mehr in Altersteilzeit, sondern im Ruhestand ist.
Hintergrund: Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gewährt, sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Aufstockungsbetrags nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) entfällt, wenn die Auszahlung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
Sachverhalt: Der Kläger war während seiner Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt und erhielt ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des Bruttoarbeitsentgelts. Dieser Aufstockungsbetrag wurde nach den Regelungen des § 3 Nr. 28 EStG als steuerfrei behandelt. Zusätzlich war der Kläger in ein Bonusprogramm eingebunden, das auf eine vierjährige Periode ausgerichtet war und dessen Auszahlung erst nach dem Renteneintritt erfolgen konnte. Der Kläger erklärte die Auszahlung als steuerfreie Lohnersatzleistung nach § 32b EStG. Das Finanzamt behandelte die Zahlung jedoch als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn, da der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ruhestand war.
Entscheidung des BFH: Der BFH entschied, dass der Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleibt, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Renteneintritt des Klägers erfolgt. Entscheidend für die Steuerbefreiung des Aufstockungsbetrags ist, dass der Betrag während der Altersteilzeit gemäß den vertraglichen Regelungen als Aufstockung des Arbeitsentgelts für diese Zeit gewährt wurde. Der Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle, da es sich weiterhin um eine Zahlung handelt, die im Zusammenhang mit der Altersteilzeit steht.
Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung das Entgelt um mindestens 20 % aufgestockt hat.
Diese Aufstockung kann auch weitere Entgeltbestandteile wie Boni umfassen. Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, solange die Zahlung mit der Altersteilzeit vereinbar ist, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Ruhestand erfolgt.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.10.2024, VI R 4/22