Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken

Wer eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung einreicht, muss sich bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens ein Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nach dem Sachstand erkundigen - auch wenn er alle erforderlichen Schritte rechtzeitig erledigt hat.
Hintergrund: Ein Wohnungseigentümer hatte mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2016 angefochten. Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist beim Amtsgericht eingereicht, und der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde umgehend gezahlt. Dennoch erfolgte die Zustellung der Klage erst mehr als vier Jahre später im Januar 2021, nachdem sich der Eigentümer im Dezember 2020 beim Gericht nach dem Sachstand erkundigt hatte.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Eigentümer die Anfechtungsfrist versäumt habe, obwohl er die Klage rechtzeitig eingereicht und den Kostenvorschuss bezahlt hatte. Eine Klage, die rechtzeitig eingereicht wurde, aber erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt wird, wirkt nur dann rückwirkend, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt - d. h., Verzögerungen dürfen sich in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Verzögerungen von bis zu 14 Tagen werden üblicherweise akzeptiert.
Die Verantwortung für eine Verzögerung der Zustellung geht jedoch auf den Kläger über, wenn er versäumt, sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nach dem Stand der Zustellung zu erkundigen. In diesem Fall hätte der Eigentümer spätestens ein Jahr nach Ende der Monatsfrist für die Klageerhebung nachfragen müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, um Rechtssicherheit und Klarheit bezüglich angefochtener Beschlüsse zu gewährleisten. Würde eine solche Anfrage nicht rechtzeitig erfolgen, könnten nach längerer Zeit noch Klageverfahren gegen bereits gefasste Beschlüsse durchgeführt werden, was das Ziel der schnellen Klärung der Anfechtung vereiteln würde.
Die Jahresfrist zur Nachfrage ergibt sich aus § 45 S. 2 WEG in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich. Der Eigentümer muss sich spätestens nach einem Jahr beim Gericht melden, wenn die Zustellung ausbleibt. Verpasst der Eigentümer diese Obliegenheit, beginnt ab diesem Zeitpunkt eine Verzögerung der Zustellung, die ihm zuzurechnen ist.
Fazit: In diesem Fall hätte der Eigentümer spätestens am 17. November 2017 beim Gericht nach dem Sachstand fragen müssen. Da er dies erst im Dezember 2020 tat, war seine Nachfrage zu spät und die Klage wurde zu Recht als verfristet abgewiesen.
Quelle: BGH, Urteil v. 25.10.2024, V ZR 17/24