Wegzugsbesteuerung für Fonds
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auf Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgeweitet.
Das bedeutet, dass Kapitalanleger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, auch für Wertsteigerungen ihrer Fondsanteile (sowohl inländische als auch ausländische Fonds) künftig Steuern zahlen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fondsanteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur für bedeutende Fälle gilt. Ein Fondsanteil gilt als „bedeutsam“, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug mindestens 1 % der Anteile eines Fonds gehalten hat oder wenn die Anschaffungskosten für die Anteile mindestens 500.000 EUR betragen. Diese Regelung betrifft nur die „wesentlichen“ Beteiligungen, die auch einen erheblichen Vermögenszuwachs aufweisen.
Die Wegzugsbesteuerung tritt ein, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands durch andere Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Anleger, die Anteile an solchen Fonds mit erheblichen stillen Reserven besitzen und einen Wegzug planen, sollten sich daher frühzeitig beraten lassen, da die Regelung ab 2025 gilt.