Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familienangehörigen hat Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht eines Mieters, selbst wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt worden ist.
Im Streitfall hatten geschiedene Eheleute das gemeinsame Haus im Zuge ihrer Trennung im Jahr 2016 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Von den drei Wohnungen erhielt der Mann zwei und die Frau eine als Eigentum. Zudem bewilligten sie sich gegenseitig dingliche Vorkaufsrechte.
Im Jahr 2019 verkaufte der Mann eine seiner beiden Wohnungen. Diese war bei der Aufteilung in Wohnungseigentum bereits vermietet. Daraufhin übte seine Ex-Frau ihr Vorkaufsrecht aus. Der Mieter der Wohnung machte ebenfalls sein Vorkaufsrecht (Mietervorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend. Der Mieter wurde schließlich als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Frau ist der Ansicht, ihr Vorkaufsrecht sei gegenüber dem des Mieters vorrangig. Sie verlangt von ihrem geschiedenen Mann, ihr das Eigentum an der Wohnung zu übertragen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen.
Der BGH hat im Streitfall klargestellt, dass Eheleute auch dann als Familienangehörige anzusehen sind, wenn sie bereits geschieden sind. Der Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Fall vorrangig das Vorkaufsrecht einzuräumen. Das dingliche Vorkaufsrecht hat selbst dann Vorrang, wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde.