Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen
Mit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 39/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können, wenn die Unterkünfte dem Betrieb dauerhaft dienen und wirtschaftlich dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Betroffen sind insbesondere Personaldienstleister, Bau- und Logistikunternehmen sowie Betriebe aus Gastronomie und Pflege, die ihren Beschäftigten Wohnraum bereitstellen.
Die Hinzurechnung soll sicherstellen, dass die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängig davon erfasst wird, ob Immobilien gekauft oder gemietet werden. Bisher argumentierten viele Unternehmen, Mitarbeiterwohnungen dienten primär sozialen Zwecken und seien daher nicht als Betriebsgrundlage anzusehen.
Der BFH konkretisiert diese Sichtweise. Ausschlaggebend ist, ob die Unterkünfte für die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich notwendig oder von erheblicher Bedeutung sind, etwa bei mobilen Einsatzkräften oder Sammelunterkünften am Einsatzort.
Unternehmen mit umfangreichen Unterbringungsmodellen müssen künftig ihre bisherige Praxis prüfen und die betriebliche Nutzung gut dokumentieren. Nicht jede Mitarbeiterwohnung ist automatisch hinzuzurechnen, entscheidend bleiben Funktion, zeitliche Dauer und organisatorische Einbindung im Geschäftsmodell. Für viele Mandanten könnte das zu höheren Gewerbesteuerbelastungen führen, weshalb eine steuerliche Gestaltungs- und Plausibilitätsprüfung sinnvoll ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22