Selbstlosigkeitsgrundsatz schützt auch private Vorteile von Mitgliedern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 11/24) die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit unternehmensverbundener Stiftungen verschärft und klargestellt, dass der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht nur auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in deren Erwerbssphäre beschränkt ist. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sind nach Auffassung des Gerichts auch wirtschaftliche Vorteile, die Personen im privaten Bereich erhalten, wenn diese Vorteile maßgeblich auf dem Engagement in der steuerbegünstigten Einrichtung beruhen.
Im Streitfall ging es um eine unternehmensverbundene Stiftung, deren satzungsgemäße Zwecke steuerbegünstigt waren; die Finanzverwaltung machte geltend, die Stiftung verletze die Selbstlosigkeit, weil ihre Tätigkeit dem Gesellschafter unmittelbar wirtschaftliche private Nutznießung verschaffe. Der BFH verneint, dass die Stiftung hierfür fehlende Selbstlosigkeit zwingend erfordern würde. Die Selbstlosigkeit droht bereits dann zu scheitern, wenn die Stiftungsgründung primär dazu dient, die eigene Unternehmens- oder Vermögenssituation der Stifter oder enger Bindungspersonen im privaten Bereich zu verbessern.
Zusätzlich betont der BFH, dass § 63 Abs. 1 AO eine tatsächliche Geschäftsführung verlangt, die ausschließlich und unmittelbar auf die steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist und den Satzungsbestimmungen zur Steuerbegünstigung entspricht. Verstöße gegen satzungs- mäßige Grundsätze, die nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO stehen (z. B. der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), bleiben aber für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Bedeutung
Unternehmensgebundene Stiftungen und ähnliche gemeinnützige Strukturen müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie primär dem Vermögens- oder Lebensunterhalt der Stifter oder enger Vertrauter dient. Bereits private Vorteile können die Annahme der Selbstlosigkeit untergraben. Die Stiftungssatzung und insbesondere die Zweckbindung sowie die tatsächliche Geschäftsführung müssen daher rechtssicher auf die rein gemeinnützige Zielverfolgung ausgerichtet sein.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 11/24